BAföG
Grundlegende Informationen zur Ausbildungsförderung (BAföG):
Eine Förderung nach dem BAFöG ist erst in der Hauptphase ab dem 3. Semester möglich.
Genauere Information erhalten Sie von Ihrem für Sie zuständigen BAFöG-Amt oder vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit unserem Sozialpädagogen Michael Luscher.
1. Die Förderung ist grundsätzlich in der Hauptphase ab dem 3. Semester möglich, wenn
mindestens 20 Wochenstunden (à 45 Min.) Unterricht erteilt werden.
2. Die Förderung ist abhängig vom Einkommen der Eltern und vom Einkommen und Vermögen
desjenigen, der BAföG in Anspruch nehmen möchte.
3. Ob Sie nach BAföG gefördert werden, hängt von persönlichen Voraussetzungen ab (Alter,
Staatsangehörigkeit und Eignung). Grundsätzlich müssen Sie die Ausbildung an der
Abendrealschule vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen.
4. Die Leistungen nach dem BAföG sind schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern
zu beantragen. Diese Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich,
die auch die BAföG-Anträge bearbeiten. Die Formblätter können auch unter der
Internetadresse www.bafoeg.bmbf.de eingesehen und ausgedruckt werden.
5. Über die Gewährung von BAföG wird in der Regel für 1 Jahr entschieden.
6. Leistungen nach dem BAföG werden frühestens vom Beginn des Monats der Antragstellung
erbracht, können also nicht rückwirkend erfolgen.
7. Einen Abbruch oder eine Unterbrechung (Beurlaubung) der Ausbildung müssen Sie dem
Amt für Ausbildungsförderung schriftlich begründen. Um Sie vor Überzahlung zu schützen,
müssen Sie Änderungen, z.B. vorzeitige Beendigung der Ausbildung, unverzüglich melden.
Wenn Sie dies versäumen, können Sie mit einem Bußgeld bestraft werden.
BAföG-Schulbescheinigungen (Formblatt 2) werden von Frau Rosenkranz ausgefüllt. Den gesamten Antrag müssen Sie dann beim BAföG-Amt abgeben.
Unentschuldigte Fehlzeiten ab 3 Tagen werden vom Sekretariat dem BAföG-Amt sofort gemeldet.
Als Entschuldigung können nur ärztliche Atteste oder amtliche Bescheinigungen akzeptiert werden.
Werden Atteste oder amtliche Dokumente bei der Schule zu spät eingereicht (spätestens am 3.Werktag), sind Sie für uns und das BAföG-Amt nicht entschuldigt. Sie müssen dann selbst mit dem BAföG-Amt in Verbindung treten. Evtl. werden Leistungen gekürzt, das Geld zurückgefordert oder der Anspruch ganz gestrichen.
Wenn Sie Ihrer Kursleitung Atteste oder amtliche Dokumente abgeben, sollten Sie eine von der Kursleitung abgezeichnete Kopie zu Ihrer eigenen Sicherheit aufbewahren.